Anschrift und Kontakt

Schlagwiesen 2, 90610 Winkelhaid

E-Mail: info@light-ray.de

Tel.: 09187 410277

Aktuelles

Wir möchten uns bei allen Kunden ganz herzlich bedanken für Ihre Treue und die gute Zusammenarbeit!

Leider werden wir ab 01.01.2023 keine neuen Geräte mehr bauen, aber für Ihre Serviceanliegen ist natürlich weiterhin gesorgt.

AGB´s

I. Allgemeines

(1) Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen

des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(2) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich

widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

(3) Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(4) Schriftform

Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen de Bestellung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

II. Auftrag

(1) Schriftliche Bestätigung. Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich

bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung bzw. dient unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

(2) Auftragsinhalt

Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen. Jeder Auftrag kommt mit dem Inhalt zustande, der durch unsere Auftragsbestätigung festgestellt wird, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens fünf

Arbeitstage nach Eingang unserer Auftragsbestätigung schriftlich wiederspricht.

(3) Technische Daten

Die in unseren Katalogen, Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegeben technische Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im übrigen sind für unsere Leistungen ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßgebend.

(4) Nutzungsrecht von Programmen

Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch eine Steuerung bzw. ein Computer mit der dazugehörigen Software, so gehen diese Gegenstände mit den dazugehörigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht bei uns. Der Besteller erhält lediglich das Recht, die Software dem Vertragsumfang entsprechend ohne weiter Berechnung zu nutzen.

(5) Export

Unserer Produkte sowie Produkte mit ausländischem Ursprung können der Exportbewilligungspflicht oder einem Exportverbot unterliegen. Unser Kunde übernimmt in diesem Falle die volle Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

III. Lieferpflicht

(1) Vorbehalt der Selbstbelieferung

Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderungen, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Ware unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.

(2) Teillieferung, Über- oder Unterlieferung

Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlungen und Reklamation als selbstständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist.

(3) Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers

Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein, oder werden solche bereits vor Vertragsschluss

vorhandenen Umständen nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine

solche Verschlechterung sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftsdatei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

(4) Dokumentation

Ein Exemplar der Dokumentation wird bei Serienprodukten der Lieferung beigelegt. Die Dokumentation bei Spezialprodukten wird in einem angemessenen Zeitraum (max. 2 Monate) nachgeliefert, der Beginn der Gewährleitungs- bzw. Zahlungsfrist bleibt hiervon unberührt. Ihr Umfang und ihre Ausführung entsprechen den gesetzlichen Normen. Zusätzliche

Exemplare oder Dokumentationen in nicht bereits vorhandenen Sprachen stellen wir gesondert in Rechnung. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Abbildungen und Beschreibungen sind zulässig, sofern die technischen Unterlagen Ihre Dienste erfüllen.

IV. Liefertermin

(1) Allgemeine Bestimmungen über Lieferfristen Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die

von uns nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird.

(2) Fixgeschäfte

Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung und einer schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

(3) Mitwirkungspflichten

Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach der Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert

(4) Verzug

Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

(5) Verzugsentschädigung

Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, nachdem er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, gerechnet vom Ablauf der Nachfrist, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.

(6) Versandverzögerung und Entschädigung

Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mit mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

V. Gefahrübergang

(1) Gefahrübergang mit Versendung

Die Gefahr des Unterganges und einer Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk, verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unseren Transportmitteln durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Gefahrübergang mit Meldung der Versandbereitschaft

Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Preise

(1) Allgemeine Preisbestimmungen

Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion in Euro.

(2) Preisanpassung, -erhöhung

Von uns genannte Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht, ebenso unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten oder eine Spanne von mehr als einem Monat zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung, -erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dies dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Verpackung und Packmaterial

Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.

VII. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsfristen

Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

(2) Verzugszinsen

Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf die Forderung zu entrichten.

(3) Wechsel und Scheckzahlung

Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und – ebenso wie Schecks– nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen.

(4) Sonstige Gegenleistungsstörungen

Die Lieferung erfolgt unter Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunftsdatei und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach endgültiger

Leistungsverweigerung vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht

Dem Besteller steht ein Aufrechungs- oder Zurückhaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung.

(2) Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Veräußerungen und Vorausabtretung

Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die

Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.

(4) Gefährdung des Eigentumsrechtes

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(5) Herausgabepflicht

Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wir nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt

vom Vertrag.

(6) Sicherungsfreigabe

Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

(7) Versicherungspflicht

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl, Einbruch, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.

IX. Sachmängel

(1) Beschaffenheitsangaben

Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder der von uns verwendeten Kataloge abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus dem Angebot und/oder Katalog ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.

(2) Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.

(3) Unerhebliche Mängel

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse

oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Weitergehende Allgemeine Geschäftsbedingungen für

(4) Sachmängelhaftung

Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangsvorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche

mehr als dreimal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) Gewährleistungsfrist

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Das Recht des Bestellers, Ansprüche

aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist,

(6) Erstattung von Aufwendungen

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Ausschluss von Rückgriffsansprüchen

Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht.

(8) Rückgabe mangelhafter Produkte

Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurück zu schicken oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, sie sind uns auf Verlangen zurückzusenden.

(9) Sonstiger Schadenersatz

Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadenersatzansprüche) dieser Verkaufsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unserer Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.

(10) Programme und Software

Alle Programme sind sorgfältig erstellt und geprüft. Unsere Gewährleistungsverspflichtung ist ausschließlich auf die Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Zeit beschränkt, wobei auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Mangels der Software als Nachbesserung gilt. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass die Fehlerauswirkungen

reproduzierbar sind, von Ihnen ausreichend beschrieben wurden und uns der Fehler unverzüglich gemeldet wurde.

X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

(1) Fremde Schutzrechte

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX Nr. 5 bestimmten

Frist wie folgt:

  1. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder dies so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder dies austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  2. Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Art. XI dieser Verkaufsbedingungen.
  3. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen

und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

(2) Vertreten des Bestellers Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

(3) Sonstige Ausschlussgründe Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des

Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

(4) Sonstige Rechtsmängel

Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.

(5) Ausschluss weitergehender Ansprüche

Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X sowie in Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche

(1) Haftungsausschluss

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Zwingende Haftung

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Verjährung

Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 5. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Vertragliche Garantie

(1) Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich.

(2) Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung

Sämtliche in unseren Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

XIII. Sonstiges

(1) Rücktritt durch den Besteller

Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

(2) Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung

entsprechend mindern. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtete. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzliche zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

(3) Datenschutz

Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mithilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.

(4) Kleinaufträge

Wir behalten uns vor bei Kleinaufträgen unter 500,- € eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,- € in Rechnung zu stellen.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort

Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Winkelhaid, ebenso für unsere Lieferungen ab Lager.

(2) Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Hersbruck. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

(3) Anzuwendendes Recht

Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Derzeitiger Stand: 11.10.07 wird gerade überarbeitet und neu verfasst.

August 2018

1. Alle Lieferverträge unterliegen diesen Allgemeinen Vertragsbestimmungen, soweit nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung zusätzliches und/oder abweichendes vereinbart ist. Die Lieferverträge kommen zustande durch • Bestellung und schriftliche Auftragsbestätigung oder • Bestellung und Auslieferung gegen Lieferschein oder sonstige Empfangsbestätigung des Kunden. Bestellungen müssen schriftlich erfolgen, auch per Fax oder Email. Die Auftragsbestätigung von Induktor erfolgt schriftlich, auch per Fax oder Email.

 2. Induktor produziert die bestellten Produkte sorgfältig und entsprechend den jeweils gültigen technischen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. Die mit den Angeboten von Induktor verbundenen Unterlagen wie technische Spezifikationen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd. Maßgebend für die Produktion sind die Produktbeschreibungen des Kunden. Induktor behält sich technisch bedingte und die Qualität und Verwendungsmöglichkeit des Produktes nicht beeinträchtigende Änderungen sowohl in der Auftragsbestätigung als auch in der Produktion vor. 

3. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Werk.

 4. Der Kunde hat die Ware nach Anlieferung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich zu rügen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb von zwei Wochen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, und zwar mit einer genauen Mängelbeschreibung und ggf. nachzuweisen (Beifügung des mangelhaften Produkts oder Übermittlung eines Gutachtens). 

5. Induktor hat das Recht, zwischen der Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist oder der mängelfreien Ersatzlieferung zu wählen. Ersatzlieferungen erfolgen unter der ursprünglichen Lieferadresse auf Kosten und Gefahr von Induktor. Induktor entscheidet nach ordnungsgemäßer Mängelrüge und Eingang der entsprechenden Nachweise innerhalb von drei Werktagen über die Art der Gewährleistung und erfüllt ihre gesetzten Pflichten hieraus innerhalb einer vom Kunden angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen. Im Übrigen sind weitere Gewährleistungsansprüche und eine weitere Haftung von Induktor für Mängel und Mängelfolgen ausgeschlossen, ausgenommen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch Organe oder leitende Angestellte von Induktor. Im Übrigen gelten für die Haftung von Induktor die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, soweit diese, in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig ausgeschlossen worden sind.

 6. Preise werden gemäß der Auftragsbestätigung von Induktor in Rechnung gestellt. Für den Kupferzuschlag gilt die DEL Notiz (obere) plus 7,2% VAZ am Tag der Lieferung, zuzüglich Nebenkosten. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Für Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellungstag gewährt Induktor 2% Skonto auf den Rechnungsendbetrag. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. 

7. Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware bleibt diese im Eigentum von Induktor. Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln und verwahrt sie für Induktor unter Beachtung der üblichen Sorgfalt für eigene Sachen. Der Kunde darf die noch nicht bezahlte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr verarbeiten und weiter veräußern. Geht im Falle der Verarbeitung das Eigentum von Induktor unter, wird Induktor an der unter Beifügung des Produkts von Induktor entstandenen Sache Miteigentümer im Verhältnis des Warenwerts zum Wert der gesamten Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung der noch nicht bezahlten Waren tritt der Kunde schon jetzt den Kaufpreis aus der Weiterveräußerung in Höhe des mit Induktor vereinbarten Kaufpreises an Induktor ab. Nimmt der Kunde von Induktor die Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit diesem auf, tritt er eine sich hieraus ergebende Forderung gegen seinen Käufer hiermit bereits jetzt in Höhe der Forderung von Induktor ab. Induktor nimmt diese Abtretungen hiermit an.

 8. Induktor speichert Daten seiner Kunden, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. 

9. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden entfalten keine Wirksamkeit auf das Vertragsverhältnis mit Induktor.

I. Allgemeines

1.Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich einer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
2. Maßgeblich für den Inhalt und den Umfang von Lieferungen und Leistungen ist unser schriftliches Angebot und wenn wir eine Auftragsbestätigung erteilen, unsere schriftliche Auftragsbestätigung. 
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Rechtssinne sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. 
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. Nachstehende Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers. Der Verzicht des Bestellers auf die Geltung eventuell eigener Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch unser Schweigen oder unsere Leistung beseitigt. Eine Abweichung von den nachfolgenden Bedingungen bedarf im Einzelfall unserer schriftlichen Bestätigung. 
5. Alle technischen Daten unserer Kataloge, Verkaufsunterlagen und Bedienungsanleitungen, Listen und Zeichnungen sowie Gewichts-, Maß- und Mischungsangaben wurden sorgfältig erstellt, bei Irrtümern wird keine Haftung übernommen. 
6. Es liegt in der Verantwortung des Bestellers zu prüfen, ob unser Produkt für den von ihm vorgegebenen Zweck geeignet ist. 

II. Angebot und Angebotsunterlagen

1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. 
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns ein Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet wurden; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Angebote haben nur Gültigkeit in einer schriftlichen Form. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zur Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise als Nettopreise in Euro „ab Werk“ einschließlich Verpackung zuzüglich Fracht und der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Gewünschte Spezialverpackungen oder Sonderverpackungen werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Die Preise gelten jeweils nur für die vertraglich vereinbarte Menge und Ausführung. Sollten vom Besteller Änderungen gewünscht sein, die eine andere Bearbeitung erfordern als nach dem Vertrag oder dem üblichen Produktionsverfahren zugrunde gelegt, so bleibt eine angemessene Preisänderung vorbehalten. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen, insbesondere Rohstoffpreis-steigerungen, oder Energiekostensteigerungen eintreten. 
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
3. Der Abzug von Skonto bedarf eines besonderen schriftlichen Ausweises in der Auftragsbestätigung oder Rechnung. 
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) frei Zahlstelle zu leisten und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes ist auch insoweit ausgeschlossen, als die Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gutschriften werden ausdrücklich zum Zwecke der Verrechnung erteilt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht nicht. 
6. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Wird uns bekannt, dass beim Besteller gepfändet worden ist oder erhalten wir Hinweise auf den Vermögensverfall des Bestellers, so sind wir berechtigt unter Anrechnung der getätigten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeit und Lieferbedingungen

1.Der Beginn der von uns angegebenen oder mit uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung der sonstigen Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. 
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus sowie unsere ordnungsgemäße Belieferung mit den für die Herstellung des Lieferproduktes erforderlichen Rohstoffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
3. Beruht die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höherer Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung, etc. so verlängern sich die Fristen angemessen. Eine solche angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt auch ein, wenn wir nicht rechtzeitig beliefert werden. 
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen im Ersatz zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verschoben, so können wir 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren durch uns ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages dem Besteller in Rechnung stellen. Der Nachweis über höhere oder niedrigere Aufwendungen bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. 
5. Sofern die Voraussetzungen in Absatz 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 
7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
8. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Liefer-verzug auf schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. 
9. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichtes, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfanges der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktspezifischen Toleranzen zulässig. Als vom Hersteller genehmigt gelten darüber hinaus Änderungen, die der technischen Verbesserung unserer Produkte dienen.

V. Gefahrenübergang und Verpackungskosten

1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. 
2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten besondere Vereinbarungen. 
3. Soweit der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 
4. Der Besteller ist verpflichtet in angemessener Frist vor Lieferung der Ware ein oder mehrere Personen namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Ware und der Begleitpapiere und Unterzeichnung der Lieferpapiere und Begleitpapiere durch den Besteller bevollmächtigt sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll. Werden derartige Angaben nicht gemacht, gelten diejenigen Personen, die die Ware tatsächlich entgegengenommen haben, als zur Entgegennahme der Ware berechtigt und zur Zeichnung der Übergabepapiere (Lieferschein und sonstige Begleitpapiere) als bevollmächtigt. 
5. Ist keine vom Besteller bezeichnete Person zum vereinbarten Termin an dem vorgegebenen Ort anwesend oder ist diese Person oder andere Personen zur Annahme der Ware nicht bereit, tritt der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung erfolgt. 
6. Der Besteller kann die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VI. Haftung bei Mängeln

1.Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. 
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt oder eine Minderung zu verlangen. 
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise eintretbaren Schaden begrenzt. 
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
7. Soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VII. Gesamthaftung

1.Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche auf Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 
2. Die Begrenzung nach Abs. 1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 
3. Soweit die Schadenshaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Sicherung des Eigentumsvorbehalts

1.Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten– anzurechnen. 
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 
4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die von uns im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen kausalen Saldo. 
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 
6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns. 
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. 
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Warenrücknahme / Wiedereinlagerungsgebühr

1.Die Rücknahme erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der EVN-Lichttechnik GmbH. Die Rücksendung muss kostenfrei erfolgen. Sofern eine Rücknahme bewilligt wurde, gilt folgendes: Rücknahmefähig ist nur die Ware in Orginalverpackung und nicht im Gebrauch befindlicher Ware, in ordnungsgemäßen, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelte. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 25 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, zzgl. 15,00 € Bearbeitungsgebühr bei einem Warenwert unter 100 €.

X. Frachtkosten

1.Wenn der Sendungswert des Käufers 765,00 € netto, d.h. ohne MwSt. übersteigt, erfolgt die Lieferung frei Haus des Käufers innerhalb Deutschlands und ohne Berechnung der handelsüblichen Verpackung.
Ausgenommen hiervon sind nachfolgende Artikel:

  1. Light Balls der Serie KA7001 und KA8001
  2. ALU-Profile und Kunststoffabdeckungen
  3. alle Artikel über ein Maß von 300x300x300mm oder einem Gewicht von 5kg

XI. Gerichtsstand – Erfüllungsort

1.Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist ausgeschlossen. 
3. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist das zuständige Gericht in Nürnberg für die EVN – Lichttechnik GmbH
4. Die deutsche Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die maßgebliche Fassung. Es hat bei Übersetzungen Vorrang vor der englischen Übersetzung und ist nach der deutschen Rechtsprechung gestaltet.

XII. Datenschutz

1.Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Nürnberg, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unswirksame Regelung soll durch eine Regelung erstetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.